Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2019 (Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.746,28 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 21.900,00 € seit dem 15.11.2010 bis zum 29.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.746,28 € seit dem 30.01.2019, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A VI 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 ("KFZ-Schein") und Teil 2 ("KFZ-Brief") und dem Serviceheft, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 1. in Höhe von 1.944,75 € in der Hauptsache erledigt ist.
Es wird weiter festgestellt, dass der im Klageantrag 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
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