OLG Köln - Urteil vom 14.05.2020
21 U 103/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 70/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Köln, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 21 U 103/19

DRsp Nr. 2021/279

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Anspruch auf Deliktszinsen

Die Nutzung des erhaltenen Kraftfahrzeuges über einen langen Zeitraum steht in den sog. Dieselskandalfällen einem Anspruch aus § 849 BGB nicht entgegegen, weil sich ein Käufer im Rahmen des Vorteilsausgleichs diese Nutzungsvorteile auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.10.2019 - 17 O 70/19 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.811,74 € nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag von 33.495,08 € seit dem 08.03.2015 bis zum 14.05.2019, ab dem 15.05.2019 aus einem Teilbetrag von 27.811,74 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und aus einem Teilbetrag von 5.683,34 € in Höhe von 4%, aber nicht mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW A Sport & Style 4Motion, FIN B zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagte zu 83 % und der Kläger zu 17 % zu tragen.