OLG Köln - Urteil vom 14.05.2020
21 U 73/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 406/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Köln, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 21 U 73/19

DRsp Nr. 2021/280

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Anspruch auf Deliktszinsen

Der Zinsanspruch gem. § 849 BGB knüpft zwar seinem Sachgrund nach an die Nutzbarkeit der Sache an, für die Schadensabwicklung wird der Anspruch aber von dem Vorhandensein eines konkreten Nutzungsausfalls der Sache gelöst und führt zu einem abstrakten Mindestbetrag.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.07.2019 - 24 O 406/18 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.586,60 € nebst 4% Zinsen aus einem Betrag von 22.750,00 € seit dem 14.01.2013 bis zum 06.02.2019, ab dem 07.02.2019 aus einem Teilbetrag von 10.586,60 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und aus einem Teilbetrag von 12.163,40 € von 4 %, aber nicht mehr als 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz , Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A CC 2.0 TDI Coupé, FIN B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache in Höhe von 1.432,91 € erledigt hat.