OLG Hamm - Urteil vom 20.03.2020
19 U 294/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 279/18
LG Arnsberg, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 011 O 279/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Begriff der SittenwidrigkeitUnzulässige Abschalteinrichtung

OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2020 - Aktenzeichen 19 U 294/19

DRsp Nr. 2020/15431

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Begriff der Sittenwidrigkeit Unzulässige Abschalteinrichtung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.851,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs X 2,0 TDI, Fahrzeug-Identifikationsnummer: Y , zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2018 zu erstatten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 21 % und die Beklagten zu 79 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.122,34 Euro festgesetzt.