OLG Stuttgart - Urteil vom 26.05.2020
12 U 486/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 208/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Einbau einer unzulässigen AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitVoraussetzungen einer sekundären Darlegungslast

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 12 U 486/19

DRsp Nr. 2022/13064

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast

Tenor

1.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2019, Az. 24 O 208/19, wird in Ziff. 1 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.326,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.8.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW XY, FIN ....

Im Übrigen wird das Urteil aufrechterhalten.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

6.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.574 €

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe

I.