OLG Köln - Urteil vom 30.04.2020
25 U 43/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 443/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals

OLG Köln, Urteil vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 25 U 43/19

DRsp Nr. 2021/288

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.07.2019 (7 O 443/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.450,00 € festgesetzt.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach einem PKW-Kauf in Zusammenhang mit dem sog. "VW-Abgasskandal" geltend. Der Kläger erwarb mit verbindlicher Bestellung vom 26.03.2016 bei der A GmbH & Co. KG einen gebrauchten VW B 2.0 TDI, in dem ein Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut ist, zu einem Kaufpreis von 27.450,00 € bei einem km-Stand von 26.606 km.

Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts vom 26.07.2019 Bezug genommen (Bl. 370 ff. d.A.).