Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 18.9.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 5.477,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.233,32 € vom 10.2.2019 bis zum 22.4.2020 und aus 5.477,92 € ab dem 23.4.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe weiterer 6.745,75 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123 mit dem amtlichen Kennzeichen DE-FG 45, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel erledigt ist.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|