OLG Köln - Urteil vom 05.05.2020
9 U 171/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 575/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Fehlende Aktivlegitimation für die Geltendmachung eines SchadensersatzanspruchsAbgetretene Forderung

OLG Köln, Urteil vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 9 U 171/19

DRsp Nr. 2021/272

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Fehlende Aktivlegitimation für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs Abgetretene Forderung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 8 O 575/18 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Zuge des Dieselskandals als Herstellerin des von ihm erworbenen PKW VW A auf Schadenersatz einschließlich einer Verzinsung des Kaufpreises sowie auf Feststellung des Annahmeverzuges und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.