OLG Köln - Urteil vom 21.07.2020
25 U 53/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 264/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Kein Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Köln, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 25 U 53/19

DRsp Nr. 2021/286

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Kein Anspruch auf Deliktszinsen

§ 849 BGB soll den endgültig verbleibenden Verlust an der Nutzbarkeit einer weggegebenen Sache - als pauschalierten Mindestbetrag - ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Wenn aber einem Fahrzeugkäufer ein Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug entzogen wurde, die Entziehung aber nicht ersatzlos erfolgte, sondern dadurch kompensiert wurde, dass er im Gegenzug Eigentum und Besitz des Fahrzeugs mit der Möglichkeit, dieses jederzeit nutzen zu können, erhalten hat, ist insoweit kein Schaden eingetreten.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung sowie der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.08.2019 - Az. 19 O 264/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.441,81 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.536,79 € vom 13.10.2018 bis zum 22.06.2020 und aus einem Betrag von 4.441,81 € ab dem 23.06.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW A Plus "Team" 2,0 l TDI mit der FIN B.

2. 3. 4. II. III. IV.