LG Mannheim, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 122/18
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Kenntnis des Käufers eines gebrauchten Fahrzeugs von der vom KBA als unzulässig eingestuften Software zur AbgassteuerungFehlende Kausalität der ursprünglichen Täuschungshandlung für den Abschluss des Kaufvertrags
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2022 - Aktenzeichen 17 U 1348/19
DRsp Nr. 2022/13051
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Kenntnis des Käufers eines gebrauchten Fahrzeugs von der vom KBA als unzulässig eingestuften Software zur AbgassteuerungFehlende Kausalität der ursprünglichen Täuschungshandlung für den Abschluss des Kaufvertrags
1. Weiß der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs mit dem Motor EA 189 zum Zeitpunkt des Kaufs, dass das Fahrzeug mit einer von dem KBA als unzulässig eingestuften Software zur Abgassteuerung versehen ist, scheiden Ansprüche gegen den Hersteller aus § 826BGB und § 823 Abs. 2BGB aus, da es jedenfalls an der adäquaten Kausalität der ursprünglichen Täuschungshandlung für den Abschluss des Kaufvertrages fehlt.2. Selbst wenn die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 oder Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 individuelle Vermögensinteressen schützen sollten (vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts Athanasios Rantos vom 2. Juni 2022 in der Rechtssache C-100/21), bezwecken sie jedenfalls nicht den Schutz des Erwerbers eines Fahrzeugs, der dieses in Kenntnis einer unzulässigen Software zur Abgassteuerung erwirbt.
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Oktober 2019 - 5 O 122/18 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
2. 3. 4. 5.
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