OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.05.2022
13 U 296/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 92/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Übergang von einem Feststellungsbegehren auf eine teilweise Bezifferung eines geltend gemachten AnspruchsPrivilegierte Klageerweiterung bzw. -beschränkungEinrede der Verjährung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2022 - Aktenzeichen 13 U 296/20

DRsp Nr. 2022/11580

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Übergang von einem Feststellungsbegehren auf eine teilweise Bezifferung eines geltend gemachten Anspruchs Privilegierte Klageerweiterung bzw. -beschränkung Einrede der Verjährung

Ein Kläger kann von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine privilegierte Klageerweiterung bzw. -beschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO handelt, wenn sich der neue Antrag - wie vorliegend - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 29.10.2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.700,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 24.783,36 € seit dem 23.4.2021 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Marke1 Modell1 (FIN: ...) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage als unzulässig verworfen und die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.