Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 2.5.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.749,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ A V 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.
3.Es wird festgestellt, dass der unter Ziffer 1 bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2018 zu zahlen.
5.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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