Die Berufung des Klägers gegen das am 29.7.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 5.985,00 € zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger erwarb im Februar 2013 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten C zum Preis von 15.100,00 €. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Beklagte. Ausgestattet ist das Fahrzeug mit einem von der B AG unter der Bezeichnung EA 189 entwickelten Motor.
Mit seiner Klage hat der Kläger in der Hauptsache verlangt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.400,00 € (Kaufpreis + Aufwendungen ./. Wiederbeschaffungswert nach Totalschaden) nebst Deliktszinsen zu zahlen. Daneben hat der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gewollt.
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