Die Berufung des Klägers gegen das am 22.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
A.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, da in dem von ihr hergestellten Fahrzeug mit dem Motor EA 288 unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sein sollen.
Mit Kaufvertrag vom 22.12.2017 (Anl. K 1a) erwarb der Kläger von der B Automobil-Vertrieb GmbH & Co. KG in C einen PKW Marke D, 140 kW, zu einem Kaufpreis von 30.640,00 € bei einem Kilometerstand von 22.358 km. Das Fahrzeug ist mit dem von der X AG entwickelten und gefertigten Dieselmotor Typ EA288 ausgestattet, welcher u.a. über ein sogenanntes "Thermofenster" verfügt.
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