OLG Hamm - Urteil vom 17.11.2020
28 U 269/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 387/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Schadstoffklasse EU 5Programmierung einer MotorsteuerungssoftwareZukauf von Motoren innerhalb eines KonzernsVoraussetzungen einer Wissenszurechnung

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 28 U 269/19

DRsp Nr. 2021/8169

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Schadstoffklasse EU 5 Programmierung einer Motorsteuerungssoftware Zukauf von Motoren innerhalb eines Konzerns Voraussetzungen einer Wissenszurechnung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.09.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, Az. I-6 O 387/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus diesen Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufes eines neuen Fahrzeugs in Anspruch, gestützt auf den Vorwurf des Betruges bzw. des vorsätzlich sittenwidrigen Handelns wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in der Abgassteuerung.

1. 2. 1. 2.