Die Berufung des Klägers gegen das am 09.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs K (..) 3.0 (..) TDI.
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