OLG Hamm - Urteil vom 20.09.2021
8 U 176/20
Normen:
BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 72/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Euronorm 6Reduzierung einer AdBlue-EinspritzungVoraussetzungen für ein sittenwidriges Handeln

OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2021 - Aktenzeichen 8 U 176/20

DRsp Nr. 2021/15336

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Euronorm 6 Reduzierung einer AdBlue-Einspritzung Voraussetzungen für ein sittenwidriges Handeln

Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor stellt nicht allein deshalb ein sittenwidriges Handeln i.S.d. § 826 BGB dar, wenn dieser Motor mit einer Software versehen ist, die ab dem Zeitzpunkt, zu dem die Restmenge im AdBlue-Tank des SCR-Katalysators nur noch für eine Restreichweite von 2.400 km ausreicht, unter besonder dynamischen Fahrbedingungen die Eindüsungsrate geringfügig reduziert.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 31;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs K (..) 3.0 (..) TDI.

1. 2. 3.