OLG Dresden - Beschluss vom 29.07.2021
9a U 2888/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 23/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit KühlmittelsolltemperaturregelungAussetzung eines Verfahrens bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen VerfahrensTatbestandswirkung eines Verwaltungsakts

OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 9a U 2888/19

DRsp Nr. 2021/12388

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Kühlmittelsolltemperaturregelung Aussetzung eines Verfahrens bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts

Verlangt ein Fahrzeugkäufer von dem Fahrzeughersteller Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, ist das Zivilgericht an die im Verwaltungsverfahren ergehende Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung gebunden (Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts). Ist ein verwaltungsgerichtliches Verfahren hierüber anhängig, ist der Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens anzusehen.

I. Der Rechtsstreit wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Schleswig, 3 A 51/21, über die Anfechtung des Bescheids des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 21.06.2019, soweit der hier streitgegenständliche Fahrzeugtyp betroffen ist, ausgesetzt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 148;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Herstellerin des von ihm erworbenen Fahrzeugs Schadensersatz im Hinblick auf dessen Abgasverhalten.

Er erwarb im Jahr 2012 einen gebrauchten Pkw ......, der mit einem Motor der Reihe ... ausgerüstet ist, zu einem Kaufpreis von 46.150,00 EUR.