OLG Köln - Urteil vom 31.03.2020
25 U 12/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 264/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Ad-hoc-Mitteilung der VW-AG vom September 2015Fehlender Hinweis auf konkrete Fahrzeugtypen mit Unregelmäßigkeiten

OLG Köln, Urteil vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 25 U 12/19

DRsp Nr. 2020/17366

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Ad-hoc-Mitteilung der VW-AG vom September 2015 Fehlender Hinweis auf konkrete Fahrzeugtypen mit Unregelmäßigkeiten

Die ad-hoc-Mitteilung der VW-AG vom 22.09.2015 war nicht geeignet, die Kausalität der Täuschung für den Vertragsabschluss infrage zu stellen, denn sie enthält lediglich die Information, dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen "auffällig" seien; insbesondere fehlt ein Hinweis, welche Fahrzeugtypen konkret von welchen Unregelmäßigkeiten betroffen sind.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.04.2019 - Az. 7 O 264/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 20.702,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 22.536,85 € vom 12.10.2018 bis zum 17.02.2020 und aus einem Betrag von 20.702,10 € ab dem 18.02.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A mit der FIN B.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des VW A mit der FIN B in Annahmeverzug befindet.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III. IV. V.