OLG Köln - Urteil vom 14.07.2020
4 U 293/19
Normen:
BGB § 823; BGB § 31; BGB § 849; BGB § 246;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 173/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Anspruch auf DeliktszinsenKein Abzug gezogener Nutzungen bei Berechnung eines Zinsanspruchs

OLG Köln, Urteil vom 14.07.2020 - Aktenzeichen 4 U 293/19

DRsp Nr. 2020/17457

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Anspruch auf Deliktszinsen Kein Abzug gezogener Nutzungen bei Berechnung eines Zinsanspruchs

Ein sittenwidrig vorsätzlich geschädigter Käufer eines mit einer unzulässigen Abgasabschaltvorrichtung ausgestatteten Pkw hat gemäß § 849 i.V.m. § 246 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem Kaufpreis vom Zeitpunkt der Zahlung an.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 07.11.2019 - 1 O 173/19 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter gleichzeitiger Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels verurteilt,

1.

an ihn 14.085,71 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2018 und von 4 %, höchstens jedoch von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.600,00 € seit dem 07.02.2013 bis zum 10.11.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw der Marke VW, Typ A, Fahrgestellnummer B, zu zahlen

2.

und ihn von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2018 freizustellen.