OLG Köln - Urteil vom 16.04.2020
7 U 177/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 485/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Anspruch auf DeliktszinsenKeine doppelte Anrechnung von Nutzungen

OLG Köln, Urteil vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 7 U 177/19

DRsp Nr. 2020/17781

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Anspruch auf Deliktszinsen Keine doppelte Anrechnung von Nutzungen

Die fehlende Nutzungsmöglichkeit des hingegebenen (Buch-)Geldes nach Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs kann nicht durch das als Gegenleistung erhaltene Eigentum und den Besitz des Fahrzeugs ausgeglichen werden; für die Nutzung von Eigentum und Besitz des Fahrzeugs hat sich der Erwerber im Rahmen der Schadensberechnung im Wege des Vorteilsausgleichs eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen.

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.06.2019 - 7 O 485/18 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.464,06 € nebst Zinsen aus 37.508,32 € in Höhe von 4 Prozent seit dem 23.01.2014 bis zum 28.11.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.000,00 € seit dem 29.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW mit der Fahrgestellnr. A.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme dieses Fahrzeugs seit dem 29.11.2018 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.