OLG Köln - Urteil vom 23.04.2020
18 U 156/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 491/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Anspruch auf DeliktszinsenMöglichkeit zur Ziehung weiterer Nutzungen

OLG Köln, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 18 U 156/19

DRsp Nr. 2020/17785

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Anspruch auf Deliktszinsen Möglichkeit zur Ziehung weiterer Nutzungen

Der in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, ein Anspruch aus § 849 BGB bestehe nach Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs nicht, weil der Käufer über die tatsächlich gezogenen Nutzungen hinaus auch noch die Möglichkeit zur Ziehung weiterer Nutzungen gehabt hätte, was ebenfalls einen wirtschaftlichen Wert darstelle, der ihm aber endgültig verbleibe, ist nicht zu folgen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.06.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.023,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2019 sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 23.135,70 € für die Zeit vom 29.09.2014 bis zum 04.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A TDI, FIN: B zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW A TDI, FIN: B in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90 % zu tragen.