OLG Köln - Urteil vom 15.07.2020
16 U 268/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 106/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Einrede der VerjährungVerjährungsbeginn der Ansprüche aus dem Dieselskandal

OLG Köln, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 16 U 268/19

DRsp Nr. 2020/17363

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Einrede der Verjährung Verjährungsbeginn der Ansprüche aus dem Dieselskandal

Der Verjährungsbeginn der Ansprüche aus dem Dieselskandal setzt gemäß § 199 Abs. 1 BGB infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände bereits mit Ablauf des Jahres 2015 ein, weil über die vorgeworfene Täuschung ab Herbst 2015 umfassend in sämtlichen Medien berichtet und ein in Deutschland lebender Kunde des Konzerns muss ab dieser Zeit entsprechende Kenntnis gehabt haben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das am 22.10.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 106/19 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 17.200 € festgesetzt (Berufung der Klägerin = 2.572,70 €; Berufung der Beklagten = 14.627,30 €).