OLG Hamm - Urteil vom 20.03.2020
45 U 28/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 99/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Ermittlung einer zeitanteiligen linearen WertminderungVergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher GesamtnutzungsdauerSchätzung auf der Grundlage des Bruttokaufpreises

OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2020 - Aktenzeichen 45 U 28/19

DRsp Nr. 2020/6246

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Ermittlung einer zeitanteiligen linearen Wertminderung Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer Schätzung auf der Grundlage des Bruttokaufpreises

Die zeitanteilige lineare Wertminderung eines Kfz wird durch einen Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer auf der Grundlage des Bruttokaufpreises gem. § 287 ZPO geschätzt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31.07.2019 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.904,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs T mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ##.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 31.07.2019.