OLG Brandenburg - Urteil vom 04.03.2020
4 U 58/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 250/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Erschleichen einer TypgenehmigungSittenwidriges Verhalten des Motorenherstellers

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 4 U 58/19

DRsp Nr. 2020/6047

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Erschleichen einer Typgenehmigung Sittenwidriges Verhalten des Motorenherstellers

Motoren der Baureihe EA 189 mit einer "Umschaltlogik" auszustatten, diese Motoren in Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen, und schließlich diese Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, ist sittenwidrig.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.03.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.886,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws VW Touran 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4% Zinsen aus 29.537,43 € vom 11.06.2012 bis zum 10.01.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw VW Touran 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.