OLG Köln - Urteil vom 30.06.2020
9 U 205/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 541/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Fahrzeugerwerb nach ungeeigneter Ad-hoc-Mitteilung des MotorenherstellersFortsetzung einer Verheimlichung durch Vorenthalten maßgeblicher Informationen

OLG Köln, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 9 U 205/19

DRsp Nr. 2020/16937

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Fahrzeugerwerb nach ungeeigneter Ad-hoc-Mitteilung des Motorenherstellers Fortsetzung einer Verheimlichung durch Vorenthalten maßgeblicher Informationen

Mit einer zur vollumfänglichen Information potentieller Käufer von Dieselfahrzeugen mit dem Motor EA 189 ungeeigneten Ad-hoc-Mitteilung setzt der Motorenhersteller seine bisherige Verheimlichung fort, indem er den Käufern maßgebliche Informationen vorenthält.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird unter deren jeweiliger Zurückweisung im Übrigen das am 23.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 10 O 541/18 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 24.893,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2019 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs PKW VW A mit der FIN: B.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens des Klägers in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2019 (Rechtshängigkeit) zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.