OLG Köln - Urteil vom 30.06.2020
4 U 296/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849; BGB § 246;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 608/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Grundsätze der VorteilsausgleichungAnspruch auf Deliktszinsen

OLG Köln, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 4 U 296/19

DRsp Nr. 2020/16935

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Grundsätze der Vorteilsausgleichung Anspruch auf Deliktszinsen

Nach Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs ist gemäß §§ 849, 246 BGB der vom Käufer entrichtete Kaufpreis in der ungekürzter Höhe zu verzinsen.

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 2019 - 1 O 608/18 - teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1.

7.493,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Skoda A mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) B,

2.

Zinsen in Höhe von 4 % aus 9.474,33 € für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 11. Februar 2019

3.

und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 12. Februar 2019 zu zahlen.

Die weiter gehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 27 % und der Beklagten zu 73 % auferlegt, während die Kosten des zweiten Rechtszuges die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 % tragen.