Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22.08.2019 zum Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.570,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW A 1.6 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird ebenso zurückgewiesen wie die Berufung der Klägerin insgesamt.
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