Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.07.2019 -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.403,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer A zu zahlen und sie von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.127,53 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, die Kosten der Berufung haben die Klägerin zu 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.
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