OLG Köln - Urteil vom 02.04.2020
15 U 189/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 204/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Kein Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Köln, Urteil vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 15 U 189/19

DRsp Nr. 2020/17774

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Kein Anspruch auf Deliktszinsen

Ein Zinsanspruch aus § 849 BGB gleicht den später nicht mehr nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache aus und kommt deshalb nicht in Betracht, wenn in den sog. Dieselskandalfällen zwar der Kaufpreis gezahlt worden ist, dafür im Gegenzug aber das streitgegenständliche Fahrzeug erworben wurde, das anschließend jederzeit genutzt werden konnte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.07.2019 - 20 O 204/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.403,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer A zu zahlen und sie von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.127,53 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, die Kosten der Berufung haben die Klägerin zu 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.