OLG Köln - Urteil vom 08.07.2020
16 U 183/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 449/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Kein Anspruch auf DeliktszinsenAbzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile

OLG Köln, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 16 U 183/19

DRsp Nr. 2020/17356

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Kein Anspruch auf Deliktszinsen Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile

Für einen Zinsanspruch nur auf den Betrag, der nach Abzug der zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile als Schaden im Sinne von § 249 BGB verbleibt, spricht bereits der Wortlaut des § 849 BGB, wonach Zinsen lediglich auf den zu ersetzenden Betrag geschuldet werden.

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 18.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 449/18) teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 14.037,54 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent für die Zeit vom 21.12.2012 bis zum 08.01.2019 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges der Marke Audi Typ A 1.6 TDI Cabrio mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, dem Kraftfahrzeugschein, dem Kraftfahrzeugbrief und dem Serviceheft zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.