OLG Hamm - Urteil vom 07.04.2020
19 U 196/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 368/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Kein Anspruch auf DeliktszinsenVerstoß gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot

OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 19 U 196/19

DRsp Nr. 2020/17711

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Kein Anspruch auf Deliktszinsen Verstoß gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot

Die Zuerkennung von Deliktszinsen nach § 849 BGB in sog. Dieselskandalfällen verstößt gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot und ist deshalb abzulehnen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.06.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 05.08.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.050,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs T, Typ T2 Combi 2.0 TDI, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ###9, zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49 % und die Beklagte zu 51 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.