OLG Köln - Urteil vom 23.06.2020
9 U 245/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 252/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Kein Anspruch auf Deliktzinsen

OLG Köln, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 9 U 245/19

DRsp Nr. 2020/17064

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Kein Anspruch auf Deliktzinsen

Ein Anspruch auf Deliktszinsen besteht nur, wenn dem Geldbetrag, den der Geschädigte weggegeben hat, keine adäquat nutzbare Gegenleistung gegenübersteht; dies ist bei Erwerb und nachfolgender Nutzung eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs in der Regel nicht der Fall.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das am 30.09.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 36 O 252/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von11.818,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ A 1.6 TDI, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): B.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.