OLG Köln - Urteil vom 02.04.2020
15 U 252/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 445/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Kein Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen

OLG Köln, Urteil vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 15 U 252/19

DRsp Nr. 2020/17453

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Kein Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen

§ 849 BGB enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass deliktische Schadensersatzansprüche stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.09.2019 - 20 O 445/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.823,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Volkswagen A VI 1.6 TDI Blue Motion Style mit der Fahrgestellnummer B zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen.