OLG Köln - Urteil vom 30.06.2020
9 U 172/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 414/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Kein Ersatz von Deliktszinsen

OLG Köln, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 9 U 172/19

DRsp Nr. 2020/16936

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Kein Ersatz von Deliktszinsen

Ein Anspruch auf Deliktszinsen besteht nur, wenn dem Geldbetrag, den der Geschädigte weggegeben hat, keine adäquat nutzbare Gegenleistung gegenübersteht; dies ist bei Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs nicht der Fall.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 18 O 414/18 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 21.856,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda A Outdoor 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer B.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.