OLG Hamm - Urteil vom 08.01.2020
30 U 31/19
Normen:
BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 438 Abs. 2; BGB § 166 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 412/17

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Keine Zurechnung der Arglist der Fahrzeugherstellerin gegenüber dem FahrzeughändlerWirksamkeit einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung

OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 30 U 31/19

DRsp Nr. 2020/6467

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Keine Zurechnung der Arglist der Fahrzeugherstellerin gegenüber dem Fahrzeughändler Wirksamkeit einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung

1. Eine Zurechnung der Arglist der Fahrzeugherstellerin gegenüber dem Fahrzeughändler findet in Fällen des sog. "VW-Abgasskandals" nicht statt. Der Fahrzeughändler ist auch nicht Erfüllungsgehilfe der Herstellerin (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13 - ; im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 - 28 U 101/18 - ).2. Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der §§ 6, 27 EG-FGV wird nicht deshalb ungültig, weil sie inhaltlich unrichtig ist. Das ist eine Frage des Typengenehmigungsverfahrens; für die Bescheinigung gilt ein formeller Gültigkeitsbegriff (im Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 16.07.2018 - 5 U 82/17 -).3. Auch ein Verstoß gegen § 27 EG-FGV würde nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB führen (im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 - 28 U 101/18 -).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-4 O 412/17) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.