OLG Zweibrücken - Urteil vom 24.06.2020
7 U 207/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 287; BGB §§ 346 ff.; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 34/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Vorsätzliche Schadenszufügung in gegen die guten Sitten verstoßender WeiseAnrechnung gezogener Nutzungen im Wege des VorteilsausgleichsKeine Verzinsung der auf Erstattung des Kaufpreises gerichteten Schadensersatzforderung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 7 U 207/19

DRsp Nr. 2020/15738

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Vorsätzliche Schadenszufügung in gegen die guten Sitten verstoßender Weise Anrechnung gezogener Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs Keine Verzinsung der auf Erstattung des Kaufpreises gerichteten Schadensersatzforderung

Eine Verzinsung einer auf Erstattung des Kaufpreises gerichteten Schadensersatzforderung nach § 849 BGB ist bei Erwerb eines vom sog. Dieselskandalfall betroffenen Fahrzeuges abzulehnen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25.09.2019, Az. 3 O 34/19, teilweise abgeändert und neu gefasst:

(1)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.342,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges ................................ mit der FIN .............................

(2)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Verwendung der unzulässigen Abschaltvorrichtung in Form der verwendeten Software im unter (1) genannten Fahrzeug entstanden ist oder noch entstehen wird.

(3) (4) 2. 3. 4. 5. 6. 7.