OLG Köln - Beschluss vom 16.07.2020
16 U 273/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 101/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor Typ EA 897Von der AUDI AG entwickelter MotorKeine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen in einem Konzern nach Deliktsrecht

OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 16 U 273/19

DRsp Nr. 2020/17782

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor Typ EA 897 Von der AUDI AG entwickelter Motor Keine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen in einem Konzern nach Deliktsrecht

Der Motor des Typs EA 897 wurde von der AUDI AG entwickelt und nicht von der Volkswagen AG; eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen in einem Konzern ist dem Deliktsrecht fremd.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (17 O 273/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

1. 2. 3.