OLG Hamm - Urteil vom 05.11.2020
28 U 151/19
Normen:
BGB § 311; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 321/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz vom Typ 9PAEinbau eines ThermofenstersUnzulässige Prüfstandserkennungssoftware

OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 28 U 151/19

DRsp Nr. 2021/7229

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz vom Typ 9PA Einbau eines Thermofensters Unzulässige Prüfstandserkennungssoftware

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.05.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, Az. I-1 O 321/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus diesen Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 311; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht nach dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs der Marke Q1 Diesel gegenüber der Beklagten als Herstellerin des Fahrzeugs.

1. 2. 1. 2. 3. 4. 2.