OLG Hamm - Urteil vom 17.03.2020
7 U 92/19
Normen:
BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 163/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen KfzHaftungsbegründende Kausalität zwischen konkludenter Täuschung und Schaden

OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 7 U 92/19

DRsp Nr. 2020/5396

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz Haftungsbegründende Kausalität zwischen konkludenter Täuschung und Schaden

Zum Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen konkludenter Täuschung und Schaden in Form der Eingehung eines ungewollten subjektiv nachteiligen Vertrages. Feststellung einer inneren Tatsache (hier: ungewollter Vertragsschluss) im Wege des Indizienbeweises nach dem Maßstab des § 286 ZPO.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - das am 22.03.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (7 O 163/18) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Herstellerin Schadensersatz im Zusammenhang mit dem durch Bestellung vom 30.06.2015 erfolgten Erwerb eines mit dem Motor X1 EU5 ausgestatteten und vom sog. "Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtwagens ZZ1.