OLG Köln - Beschluss vom 03.07.2020
19 U 274/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 262/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz C 220 CDIDieselmotor OM651 mit ThermofensterFehlender Schädigungsvorsatz

OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2020 - Aktenzeichen 19 U 274/19

DRsp Nr. 2021/270

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz C 220 CDI Dieselmotor OM651 mit Thermofenster Fehlender Schädigungsvorsatz

Bei einem Thermofenster kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Organe bzw. Repräsentanten des Fahrzeug- bzw. Motorenherstellers mit einem Schädigungsvorsatz handelten.

Tenor

Die gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28.11.2019 (18 O 262/18) eingelegte Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.11.2019 (18 O 262/18) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; StGB § 263;

Gründe

I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (vgl. § 544 Abs. 1, 2 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.