Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.08.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln (
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat vorläufigen Erfolg. Denn auf seinen diesbezüglichen Antrag hin ist das angefochtene Urteil nach § 538 Abs. 2 S.1 Nr. 1 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
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