OLG Köln - Beschluss vom 08.01.2010
6 U 179/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 495/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda mit einem Motor der Baureihe Motor EA 288Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des DieselskandalsTemperaturadaptierte Abgasrückführung

OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 6 U 179/19

DRsp Nr. 2021/7411

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda mit einem Motor der Baureihe Motor EA 288 Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals Temperaturadaptierte Abgasrückführung

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.07.2019 (1 O 495/18) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen des Senats - auch zur Frage der weiteren Durchführung des Berufungsverfahrens - Stellung zu nehmen.

3.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis 27.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

Das Rechtsmittel ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.