1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.03.2021, Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 13.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. "Diesel-Abgasskandal".
Der Kläger erwarb am 03.11.2014 von der Autodiscount O... B... F... mbH das Fahrzeug des Models Skoda Superb 2.0 TDI Green Tec Combi 2015 für einen Kaufpreis von 23.690,00 € brutto. Nach der Zulassungsbescheinigung Teil II handelte es sich um eine Erstzulassung, datierend auf den 12.11.2014. Am Ende der Zulassungsbescheinigung findet sich unter "Zusätzliche Vermerke der Zulassungsbehörde" folgende Eintragung:
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