Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.06.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf schadenersatzrechtliche Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 16.01.2017 bei dem VW-Vertragshändler X in Y einen gebrauchten (Laufleistung 26.206 km) VW Golf 7 1,6 TDI (Variant). Das Fahrzeug war erstzugelassen am 14.08.2013. Die EG-Typgenehmigung datiert vom 18.05.2013. Der Kaufpreis betrug 17.670,00 €, er war finanziert, die Finanzierung ist mittlerweile abgelöst.
Der Wagen ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor vom Typ EA 288 mit einem NOx-Speicherkatalysator (NSK-Katalysator) ausgestattet; der Motor ist typgenehmigt mit der Schadstoffklasse Euro 6 und leistet 81 Kw (110 PS).
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