Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17.09.2019, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen des am 28.05.2016 erfolgten Erwerbs eines neuen VW Golf 1,6 l TDI, Euro 6, zum Kaufpreis von 26.250,00 EUR in den ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 288 eingebaut ist, Schadensersatz in Gestalt einer Rückabwicklung des mit Autohaus A., X. geschlossenen Kaufvertrags.
Die Beklagte ist ein Hersteller von Kraftfahrzeugen. In dem Fahrzeug kommt ein sog. Thermofenster zum Einsatz, bei welchem die Abgasrückführung in einem bestimmten Bereich aktiv ist. Außerhalb dieses sog. Thermofensters erfolgt eine geringere bis keine Abgasrückführung. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien umstritten.
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