Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Dezember 2020 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 17.588,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag in Höhe von € 17.588,90 ab dem 29. Oktober 2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Golf VI 1,6 Variant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … einschließlich der zugehörigen Fahrzeugschlüssel und Rückgabe der Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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