OLG Köln - Urteil vom 02.04.2020
12 U 90/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 291; BGB § 288 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 435/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189Belastung mit einer ungewollten VerbindlichkeitBegriff der SittenwidrigkeitSekundäre DarlegungslastAnspruch auf Zahlung nur von Rechtshängigkeitszinsen

OLG Köln, Urteil vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 12 U 90/19

DRsp Nr. 2020/13993

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189 Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit Begriff der Sittenwidrigkeit Sekundäre Darlegungslast Anspruch auf Zahlung nur von Rechtshängigkeitszinsen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Parteien im Übrigen das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.08.2019 - 20 O 435/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.781,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW A 1.6 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 67 % und die Beklagte zu 33 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;