OLG Köln - Urteil vom 27.03.2020
6 U 196/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 473/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189Einbau einer unzulässigen AbschalteinrichtungVerstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht DenkendenAbzug von tatsächlichen NutzungenKein Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Köln, Urteil vom 27.03.2020 - Aktenzeichen 6 U 196/19

DRsp Nr. 2020/13664

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden Abzug von tatsächlichen Nutzungen Kein Anspruch auf Deliktszinsen

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 10.07.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 473/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.682,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A 2,0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,83 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw VW A 2,0 l mit der Fahrzeug-Identitfizierungsnummer B in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.