OLG Köln - Urteil vom 17.03.2020
9 U 95/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB §§ 249 ff.; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 502/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189Ersatz des negativen InteressesAnrechnung von NutzungenKein Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Köln, Urteil vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 9 U 95/19

DRsp Nr. 2020/13872

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189 Ersatz des negativen Interesses Anrechnung von Nutzungen Kein Anspruch auf Deliktszinsen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.06.2019 - 12 O 502/18 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.06.2019 - 12 O 502/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.583,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A, FIN: B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten PKW seit dem 15.12.2018 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.680,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.