OLG Köln - Urteil vom 02.04.2020
28 U 80/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 289/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189Kauf nach Bekanntwerden des DieselskandalsFahrzeugerwerb im Juli 2016

OLG Köln, Urteil vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 28 U 80/19

DRsp Nr. 2020/13660

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189 Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals Fahrzeugerwerb im Juli 2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.11.2019 - 8 O 289/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

I.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 13.07.2016 von der Firma A einen PKW Volkswagen B 2,0 TDI als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 11.290,00 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger den als Anlage K 2 zu den Akten gereichten Darlehensvertrag mit der C Bank ab.