OLG Köln - Urteil vom 27.03.2020
6 U 167/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 468/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189Manipulierte MotorsteuerungssoftwareErwerb eines GebrauchtwagensAbzug der tatsächlichen Nutzungen vom zurückzuerstattenden Kaufpreis

OLG Köln, Urteil vom 27.03.2020 - Aktenzeichen 6 U 167/19

DRsp Nr. 2020/13303

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189 Manipulierte Motorsteuerungssoftware Erwerb eines Gebrauchtwagens Abzug der tatsächlichen Nutzungen vom zurückzuerstattenden Kaufpreis

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 03.07.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 468/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.795,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2.